Mitten im Frankfurter Next-Tower mit Blick auf die Skyline, versteht sich unsere Kanzlei als One-Stop-Shop für kleinere und mittelständische Unternehmen in Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet. Unser Ziel ist es, für unsere Klienten erster Ansprechpartner in allen Rechtsfragen und wirtschaftlichen Belangen zu sein. Wir identifizieren uns mit den Problemen unserer Mandanten und stehen Ihnen stets als starker Partner zur Seite, verteidigen leidenschaftlich Ihre Rechte, um Ihre Interessen effizient und sicher durchzusetzen.
Für spezielle Rechtsfragen oder grenzüberschreitende Fälle nehmen wir spezialisierte Kollegen und/oder Kollegen in den jeweiligen Ländern in unser Team auf, um die effizienteste und schnellste rechtliche Lösung für unsere Mandanten zu gewährleisten.
Dem Grunde nach eine Baurechtskanzlei, betreuen wir unsere Mandanten in sämtlichen rechtlichen Belangen
Unsere Kanzlei deckt durch den Zugang zu einem großen internationalen Netzwerk von Partnerkanzleien in Frankfurt, Berlin, Zagreb, Belgrad, London und seit kurzem auch in Prag ein breites Spektrum an Rechtsgebieten ab.
Unser professionelles, europaweites Netzwerk ermöglicht es uns, unseren Mandanten alle Arten von wirtschaftsnahen Dienstleistungen aus einer Hand anzubieten, bspw. Steuer- und Unternehmensberatungsleistungen, Buchhaltung, Notardienstleistungen und vieles mehr.
Viele Mandanten scheuen den Weg zum Anwalt, weil sie hohe Kosten fürchten. Kontaktieren Sie uns gerne! Ein erstes kurzes Gespräch kann in der Regel kostenlos durchgeführt werden und bevor Kosten entstehen, informieren wir Sie, so dass Sie immer die Kontrolle über die Kosten behalten. Im Übrigen ist es meistens auch möglich, die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abzurechnen, so dass Sie von Anfang an wissen, wie hoch die Kosten sind.
Die meisten Handwerksfirmen kennen das Problem: Der Kunde verweigert die Zahlung und führt (echte oder behauptete) Mängel an, deren Schadensersatzanspruch den Zahlungsanspruch meist sogar übersteigen.
Als Handwerker ist es wichtig zu wissen, dass Ihr Werklohnanspruch erst mit der Abnahme fällig wird, das heißt gezahlt werden muss und einklagbar ist. Für Sie ist es daher wichtig, regelmäßig Abnahmen durchzuführen. Die Abnahme kann auch für Teilgewerke erfolgen und muss man nicht bis zum Abschluss des gesamten Bauvorhabens warten. Damit stellen Sie Ihren Werklohn für das mangelfrei abgenommene Teilgewerk fällig und steht dem Kunden insoweit kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu.
Ebenfalls wichtig zu wissen: Der Gefahrenübergang (d.h. das Risiko, dass das Gewerk aus irgendwelchen Gründen beschädigt oder zerstört wird) geht erst mit der Abnahme auf den Kunden über! Bis dahin haftet das Risiko an Ihnen!
BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az: VII ZR 159/19
Ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags - für sich oder in ihrem Zusammenwirken -, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Bauherrn eine Sicherheit stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers. In diesen Fällen ist jedenfalls diese Klausel unwirksam.
Haben Sie ein ähnliches Problem?
Die Kosten hängen hauptsächlich mit der Gesellschaftsform zusammen. Bei einer einfach gelagerten GmbH sind es bspw. ca. 1.000,00 EUR. Eine seriöse Alternative zur GmbH kann durchaus die 2008 als Reaktion auf die englische Limited eingeführt Unternehmergesellschaft (UG) sein:
Hauptkostentreiber bei der Gründung sind meistens das einzuzahlende Stammkapital (bei der GmbH), die Anwaltskosten für den Gesellschaftsvertrag und die Notarkosten. Eine Alternative und deutliche Kostenersparnis ist dabei die Gründung mit einem gesetzlichen Musterprotokoll, da hierbei zumindest die Anwaltskosten vermieden werden. Voraussetzungen für das Musterprotokoll sind, dass das Unternehmen maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.
Bei komplexeren Gründungen ist jedoch trotzdem ein anwaltlicher Gesellschaftsvertrag zu empfehlen, da das Musterprotokoll nicht verändert werden darf und starr ist.
Viele Versicherungen ziehen meistens Schadenspositionen bei einem Kfz-Gutachten ab oder kürzen diese. Neben den Verbringungskosten und den UPE-Auschlägen (deren Erstattungsfähigkeit zumindest im Rhein-Main-Gebiet von den Gerichten anerkannt ist!), sind es aktuell auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion.
„Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO).“
Im so entschiedenen Fall ging es um 60,87 EUR, AG Heinbsberg, Urteil vom 04.09.2020, Az.: 18 C 161/20.
Wussten Sie übrigens, dass bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Schaden von 1.000,00 EUR brutto die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten übernehmen muss und unsere Leistungen Sie nichts kosten?